Die vorliegende Konstellation ist allerdings nicht eins zu eins mit derjenigen in BGE 134 I 238 zu vergleichen (siehe oben E. 3.1), weshalb diese Gegebenheit keinen Grund für einen Ausstand darstellt. Hier hat der Gesuchsgegner der Verteidigung nicht mitgeteilt, wie er (voraussichtlich) entscheiden wird oder dass er das Verfahren geradezu als aussichtslos betrachtet («beabsichtigte Antragsstellung» im Sinne des BGE 134 I 238). Grundsätzlich hat er zwecks Verfahrensinstruktion angerufen.