Mit Blick auf BGE 134 I 238 und BGE 137 I 227 nicht gänzlich unproblematisch ist es aber, wenn ein Richter im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung den Rechtsvertreter des Beschuldigten auf eigene Initiative hin kontaktiert und ihm seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilt. Die vorliegende Konstellation ist allerdings nicht eins zu eins mit derjenigen in BGE 134 I 238 zu vergleichen (siehe oben E. 3.1), weshalb diese Gegebenheit keinen Grund für einen Ausstand darstellt.