Eine eigentliche Vorverurteilung – dass sich also der Gesuchsgegner in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Mit Blick auf BGE 134 I 238 und BGE 137 I 227 nicht gänzlich unproblematisch ist es aber, wenn ein Richter im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung den Rechtsvertreter des Beschuldigten auf eigene Initiative hin kontaktiert und ihm seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilt.