6 nahme zum Ausstandsbegehren gelangt. Die Kommunikation mit der D.________ AG sei also nicht unterschlagen worden, sondern die Parteien seien – als der Gesuchsgegner festgestellt habe, dass es irrtümlicherweise dazu gekommen sei – umgehend darüber informiert worden. 3.6 Eine eigentliche Vorverurteilung – dass sich also der Gesuchsgegner in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen.