Vielmehr habe er in der irrigen Annahme gehandelt, der Gesuchsgegner heisse das vorgeschlagene Vorgehen gut und werde die Verfügung sogleich unterschreiben. Der Gesuchsgegner habe im Weiteren weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. September 2019 betreffend Abweisung des Beweisantrages noch im Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 Kenntnis davon gehabt, dass bereits eine Anfrage an die D.________ AG ergangen sei. Es sei schliesslich zwar richtig, dass das Antwortschreiben der D.________ AG bereits am 1. Oktober 2019 beim Gericht eingelangt sei.