Er habe beabsichtigt, den Vorschlag sobald wie möglich zu prüfen und über den Beweisantrag zu befinden. Der Gerichtssekretär habe die Äusserung hingegen so verstanden, dass der Beweisantrag gutgeheissen werde. In der Folge sei das Anfrageschreiben an die D.________ AG ergangen. Es sei demnach nicht so, dass der Gerichtssekretär ohne Wissen der Verfahrensleitung über Beweisanträge entschieden hätte. Vielmehr habe er in der irrigen Annahme gehandelt, der Gesuchsgegner heisse das vorgeschlagene Vorgehen gut und werde die Verfügung sogleich unterschreiben.