Der Gerichtssekretär habe dem Gesuchsgegner am 25. September 2019 das Dossier zusammen mit dem Beweisantrag unterbreitet. Dies mit dem Hinweis, da die Zeit infolge der auf den 23. Oktober 2019 angesetzten Hauptverhandlung dränge, er die Dokumente (Beweisverfügung und Aufforderung an die D.________ AG) bereits im Sinne einer Gutheissung vorbereitet habe. Der Gesuchsgegner habe dies mit «Ja ist gut» oder einer sinngemässen Bestätigung quittiert. Er habe beabsichtigt, den Vorschlag sobald wie möglich zu prüfen und über den Beweisantrag zu befinden.