So habe er gegen die Protokollierungs- und Aufzeichnungspflicht verstossen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Inhalt des Verbals vom Gesuchsgegner einseitig zu Gunsten eines für ihn vorteilhaften Ausgangs des Ablehnungsverfahrens verfasst worden sei. 3.5 In der Duplik führt der Gesuchsgegner aus, es sei zwar richtig, dass im Anfrageschreiben des Regionalgerichts an die D.________ AG ausgeführt werde, das Gericht habe den Beweisantrag gutgeheissen. Diese Angabe beruhe allerdings auf einem Missverständnis: Der Gerichtssekretär habe dem Gesuchsgegner am 25. September 2019 das Dossier zusammen mit dem Beweisantrag unterbreitet.