9 BV sei verletzt. Darüber hinaus zeige der Gesuchsgegner mit der neuerlichen Darstellung der Sach- und Rechtslage auf, dass seine Meinung feststehe; der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens sei klar. Schliesslich lasse sich den Akten entnehmen, dass der Gesuchsgegner das am 16. August 2019 mit der Verteidigung geführte Telefonat erst am 2. Oktober 2019 nachträglich verurkundet habe. Er habe es also erst unter dem Einfluss des Ablehnungsbegehrens aktenkundig gemacht. So habe er gegen die Protokollierungs- und Aufzeichnungspflicht verstossen.