Es könne wohl nicht sein, dass die Gerichtskanzlei ohne Rücksprache mit der Verfahrensleitung Beweisanträge entscheide. Indem der Gesuchsgegner am 25. September 2019 in Gutheissung des Beweisantrags die beantragte Vorkehr in die Wege leite, um danach noch vor Eingang der Informationen der D.________ AG am 30. September 2019 gegenteilig zu entscheiden, verletze er das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Willkürverbot. Im Weiteren gehe der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 nicht darauf ein, dass die erwähnten Auskünfte bereits am 25. September 2019 eingeholt worden seien. Art. 9 BV sei verletzt.