Auf all dies hat der Beschuldigte selbstverständlich Anspruch, was dem Verteidiger gegenüber ebenfalls bereits anlässlich des Telefonats mehrfach bekräftigt wurde. In keiner Art und Weise äusserte der Unterzeichnende hingegen im vorliegenden Verfahren jemals die Ansicht, „dass der Beschuldigte sich des ihm angelasteten Verhaltens schuldig gemacht" habe. Eine solche Ansicht geht auch nicht aus der Begründung der Abweisung des Beweisantrags mit Verfügung vom 30. September 2019 hervor. […] Auf die weiteren tatsächlichen und materiellrechtlichen Vorbringen der Verteidigung ist im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht weiter einzugehen.