Auch im Rahmen der Hauptverhandlung werden Beschuldigte unter Verweis auf die vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage regelmässig auf die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache hingewiesen. Auch vorliegend handelte es sich – was dem Verteidiger gegenüber klar gemacht wurde – um eine vorläufige Würdigung unter Vorbehalt eines noch durchzuführenden Beweisverfahrens und der rechtlichen Vorbringen der Parteien an der Hauptverhandlung. Auf all dies hat der Beschuldigte selbstverständlich Anspruch, was dem Verteidiger gegenüber ebenfalls bereits anlässlich des Telefonats mehrfach bekräftigt wurde.