Die entsprechenden zwei Kommentarstellen wurden dem Verteidiger gegenüber angegeben und – zumindest eine davon – sogar wörtlich zitiert. Dabei ging es dem Unterzeichnenden allerdings nicht darum, das Verfahren einfach „möglichst schlank zu erledigen". Vielmehr erfolgte der Hinweis an den Verteidiger – neben selbstverständlich damit einhergehenden prozessökonomischen Effekten – auch aus Gründen der Fairness. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung werden Beschuldigte unter Verweis auf die vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage regelmässig auf die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache hingewiesen.