Es ist ebenfalls zutreffend, dass der Unterzeichnende dem Verteidiger anlässlich dieses Telefonats sinngemäss mitteilte, die Prozesschancen seines Klienten würden aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage als fraglich beurteilt. Dies nachdem ein erstes Studium der einschlägigen Literatur ergeben hatte, dass beim Überqueren von Bahnübergängen jede Verzögerung zu vermeiden und bei stockendem Verkehr solange zuzuwarten sei, bis der Verkehrsfluss es erlaube, den Bahnübergang in einem Zug vollständig zu überqueren. Die entsprechenden zwei Kommentarstellen wurden dem Verteidiger gegenüber angegeben und – zumindest eine davon – sogar wörtlich zitiert.