Es trifft zu, dass der Unterzeichnende den Verteidiger des Beschuldigten am 16. August 2019 nach der Durchsicht des Dossiers zwecks Instruktion telefonisch kontaktierte. […] Es ist ebenfalls zutreffend, dass der Unterzeichnende dem Verteidiger anlässlich dieses Telefonats sinngemäss mitteilte, die Prozesschancen seines Klienten würden aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage als fraglich beurteilt.