18 Abs. 2 Bst. f VRV freiwillig angehalten. Aus Art. 24 Abs. 2 VRV könne nicht vorbehaltlos abgeleitet werden, dass ein Überfahren eines Bahnüberganges, der mit Schranken und Signalanlagen gesichert sei, in jedem Fall uno actu zu erfolgen habe. Indem sich der Gesuchsgegner ohne jegliche taugliche Beweismittel auf den Standpunkt stelle, der Gesuchsteller sei schuldig, erwecke er begründete Zweifel an seiner Unbefangenheit. 3.3 Der Gesuchsgegner argumentiert wie folgt: Es trifft zu, dass der Unterzeichnende den Verteidiger des Beschuldigten am 16. August 2019 nach der Durchsicht des Dossiers zwecks Instruktion telefonisch kontaktierte.