Aus der Begründung gehe hervor, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller als schuldig erachte. Es werde die schon im Telefonat geäusserte Ansicht bekräftigt, dass der Gesuchsteller des ihm angelasteten Verhaltens schuldig sei, was angesichts der Situation vor Ort und dem Umstand, dass der Bahnübergang mit Schranken und Lichtsignalen ausgerüstet sei, unhaltbar sei. Die vom Gesuchsgegner zitierte Haltung gehe weder aus Art. 28 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; 741.01) noch aus Art. 18 Abs. 2 Bst. f der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) resp. Art. 24 Abs. 2 VRV hervor. Der Gesuchsteller habe nicht i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst.