Fürsprecher B.________ habe sich gewehrt und darauf hingewiesen, dass der Ge- 4 suchsteller noch nie zur Sache befragt worden, es ihm mithin verwehrt gewesen sei, Entlastungsbeweise zu nennen. Ein in der Folge gestellter Beweisantrag sei am 30. September 2019 abgewiesen worden. Aus der Begründung gehe hervor, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller als schuldig erachte.