3.2 Der Gesuchsteller bringt vor, er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. Juli 2019 wegen unbefugten Anhaltens auf einem Bahnübergang schuldig erklärt worden. Ohne näher auf die Einsprachebegründung einzugehen, habe sie am Strafbefehl festgehalten und die Akten dem Regionalgericht überwiesen. Am 16. August 2019 habe der Gesuchsgegner Fürsprecher B.________ angerufen und erklärt, dass die Sache für den Gesuchsteller – «salopp ausgedrückt» – aussichtslos sei. Der Gesuchsgegner habe durchblicken lassen, dass ein Einspracherückzug Sinn machen würde. Fürsprecher B.__