lung seitens des Gerichts in provisorischer Weise die Aussichtslosigkeit signalisiert wird (BGE 134 I 238 E. 2.3, 2.4 und 2.6; kursive Hervorhebungen hinzugefügt). […] Dazu gehört insbesondere der Grundsatz, dass prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen.