2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu 1/3, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen. Im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers besteht für 2/3 der Aufwendungen im Beschwerdeverfahren weder eine Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO noch eine Nachzahlungspflicht.