135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass 2/3 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: