9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als in der Hauptsache obsiegend zu gelten. Als unterliegend ist er nur insofern zu betrachten, als die ihn betreffende Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer «C.________» keine Fernwirkung zeitigt, d.h. die Folgebeweise verwertbar sind. Das Unterliegen des Beschwerdeführers wird auf 1/3 bestimmt. Entsprechend hat der Kanton Bern 2/3 der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 und damit ausmachend CHF 800.00, zu tragen.