8. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer «C.________» vom 21. Februar 2018 bis 20. August 2018, lautend auf D.________, sind im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar. Sie sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Aktenstellen, die Bezug auf die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend die Rufnummer «C.________» nehmen, sind zu schwärzen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.