__ betreffend den Abnehmer «F.________» und der Tatsache, dass sich dessen Mobiltelefon die Rufnummer des Beschwerdeführers (welcher unstreitig F.________ heisst [Anmerkung: bei «F.» handelt es sich um einen Vornamen]) entnehmen liess, kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass ein hinreichender Verdacht dafür bestanden hat, dass der Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel involviert (gewesen) sein könnte. Die Eröffnung der Strafuntersuchung hätte sich folglich auch ohne die Erkenntnisse aus der Randdatenerhebung bzw. gestützt auf die Aussagen von D.________ und die Auswertung des Mobiltelefons aufgedrängt.