14 Die im weiteren Verlauf getätigten Beweiserhebungen wären somit – im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit – auch ohne die aus der Überwachung von D.________ gewonnen Erkenntnisse erlangt worden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Rechtmässigkeit der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt werden kann. Angesichts der belastenden Aussagen von D.________ betreffend den Abnehmer «F.___