Aufgrund der am 19. Oktober 2018 durchgeführten Auslesung konnte die Rufnummer «E.________» (als «gesperrt») festgestellt werden (E. 3.2 hiervor). Eine weitere Auswertung hätte gemäss Ausführungen im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. Oktober 2019 bereits damals ergeben, dass die vorgenannte gesperrte Rufnummer dem Beschwerdeführer gehört, da dieser wegen einer Streiterei vom 23. März 2018 polizeilich in einem Journaleintrag vermerkt gewesen ist. Eine Identifikation des von D.____