(EV-Protokoll vom 18. Oktober 2018 Z. 381). Zu seinen Drogengeschäften befragt, nannte er im weiteren Verlauf – und noch vor Vorhalt der Überwachungsergebnisse – einen «F.________» als einen seiner Abnehmer (EV- Protokoll vom 18. Oktober 2018 Z. 535). Hätten die Strafverfolgungsbehörden die Randdaten der Rufnummer von D.________ nicht erhoben, darf davon ausgegangen werden, dass sie sich auf die Auswertung des Mobiltelefons von D.________ gestützt hätten. Aufgrund der am 19. Oktober 2018 durchgeführten Auslesung konnte die Rufnummer «E.________» (als «gesperrt») festgestellt werden (E. 3.2 hiervor).