141 Abs. 4 StPO ist demnach zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Wie erwähnt, hat sich D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober mit der Auswertung seines Mobiltelefons mit der Rufnummer «C.________» einverstanden erklärt (EV-Protokoll vom 18. Oktober 2018 Z. 381).