denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. 6.6 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus der Überwachung von D.________, konkret die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend die Rufnummer «C.________», im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwertet werden dürfen. Die entsprechenden Aufzeichnungen bzw. Aktenstücke sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).