Angesichts der Tatsachen, dass D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2018 – von sich aus und ohne Vorhalt der Überwachungsergebnisse – einen «F.________» als einen seiner Abnehmer bezeichnet sowie Angaben zu bezogenen Mengen gemacht hat und ausserdem auf seinem Mobiltelefon die Telefonnummer des Beschwerdeführers verzeichnet gewesen ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers ohne die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung der Rufnummer «C.________» nicht möglich wäre (zum Ganzen E. 7 hiernach). Gegenteiliges wird