Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes würden vorab Verbrechen in Betracht fallen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4 ff., 131 I 272 E. 4 und 137 I 218 E. 2.3.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2). Vorliegend ist gegenüber dem Beschwerdeführer der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG abzuklären. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist in den Deliktskatalogen der Art. 269 und 286 StPO enthalten (Art. 269 Abs. 2 Bst. f StPO und Art. 286 Abs. 2 Bst.