Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist näher zu prüfen. 6.5.1 Die Auslegung des unklaren Begriffs der «schweren Straftat» ist umstritten. Ein Teil der Lehre verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf eine einzelfallweise Güterabwägung, wie sie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 3. Auflage, N. 705; RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, § 30 N. 1051).