278 Abs. 3 StPO erschöpfe sich lediglich in der Regelung der äusseren Ordnung des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist Art. 278 Abs. 3 StPO als Gültigkeitsvorschrift zu bezeichnen. Mit ihrem Vorgehen haben die Strafverfolgungsbehörden somit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt. 6.5 Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt die (ausnahmsweise) Verwertung eines unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhobenen Beweismittels, wenn seine Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist näher zu prüfen.