Es steht somit fest, dass die Strafverfolgungsbehörden die Ergebnisse aus der Überwachung der Rufnummer von D.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer lange vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens verwendet haben. Die zeitliche Verzögerung belief sich nicht nur auf wenige Stunden oder Tage, sondern auf rund zehn Monate. Bei dieser Ausgangslage kann mit Blick auf die Funktion von Art. 278 StPO bzw. die Zufallsfundregelung – d.h. die Vermeidung der Umgehung von Überwachungsvorschriften – nicht ernsthaft davon gesprochen werden, Art. 278 Abs. 3 StPO