Bereits Ende Oktober 2018 bestand gegen den Beschwerdeführer der Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, weshalb denn auch am 19. November 2018 die Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden ist (mit Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person und Vorhalt der Überwachungsergebnisse am Folgetag). Es steht somit fest, dass die Strafverfolgungsbehörden die Ergebnisse aus der Überwachung der Rufnummer von D.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer lange vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens verwendet haben.