Die Ergebnisse aus der Überwachung von D.________ verdichten massgeblich den aus dessen Aussagen resultierenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer Abnehmer einer grösseren Menge Kokain gewesen sein könnte. Bereits Ende Oktober 2018 bestand gegen den Beschwerdeführer der Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, weshalb denn auch am 19. November 2018 die Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden ist (mit Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person und Vorhalt der Überwachungsergebnisse am Folgetag).