215 f. StPO) als Ordnungsvorschriften qualifiziert (vgl. hinsichtlich letztgenannten Punkts aber den Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wah-