141 StPO, auch zum Folgenden). Als Beispiele zählen dazu u.a. Ladungsvorschriften im Zusammenhang mit Zeugeneinvernahmen, Vorgaben über Beiziehung Dritter bei einer Hausdurchsuchung sowie die Pflicht, einen Gutachter zur Wahrheit zu ermahnen. Die Rechtsprechung hat ferner auch die Frist von sechs Monaten bei der Randdatenerhebung (Art. 273 Abs. 3 StPO) oder die Zuständigkeitsverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung eines Mobiltelefons nach einer polizeilichen Anhaltung (Art. 215 f. StPO)