Art. 277 Abs. 2 StPO auszugehen. Damit bleibt die Frage zu klären, ob vorliegend durch die Nichteinhaltung der in Art. 278 Abs. 3 StPO statuierten Vorgaben eine Gültigkeits- (Art. 141 Abs. 2 StPO) oder eine Ordnungsvorschrift (Art. 141 Abs. 3 StPO) verletzt worden ist. Wurden die Beweise durch die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben, dürfen sie nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO).