in 141 IV 459) – festgehalten, dass 278 Abs. 3 StPO dann als Ordnungsvorschrift bezeichnet werden dürfe, wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung nicht verwendet worden sei. Obschon eben diese Voraussetzung in dem vom Bundesgericht im Verfahren 1B_92/2019 beurteilten Sachverhalt nicht vorgelegen hatte, schloss das Bundesgericht dann trotzdem auf eine Ordnungsvorschriftsverletzung. Dies mit der Begründung, dass letztendlich doch eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorgelegen habe und die Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund dessen vollumfänglichen Aussageverweigerung ergebnislos geblieben sei.