10 6.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann das Urteil 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 nicht unbesehen auf die hier interessierende Konstellation übertragen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem ohnehin nicht um einen Leitentscheid handelt, hat das Bundesgericht darin – unter Bezugnahme auf sein Urteil 1B_274/2015 vom 10. November 2015 (nicht publ. E. 3.2 in 141 IV 459) – festgehalten, dass 278 Abs. 3 StPO dann als Ordnungsvorschrift bezeichnet werden dürfe, wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung nicht verwendet worden sei.