Für Ersteres hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 144 IV 254 unter Bezugnahme auf die Botschaft und die Lehre auf absolute Unverwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO erkannt (E. 1.4.3 des genannten Urteils, mit zahlreichen Hinweisen). Soweit ein verspätet eingeleitetes Genehmigungsgesuch betreffend hat das Bundesgericht Art. 278 Abs. 3 StPO bzw. die Vorgabe der unverzüglichen Einleitung des Genehmigungsverfahrens als Ordnungsvorschrift qualifiziert (Urteil 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4).