Bei der Frage, inwiefern ein Zufallsfund verwertet werden kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung danach zu unterscheiden, ob auf die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gänzlich verzichtet und der Zufallsfund somit nie genehmigt worden ist oder ob ein solches Verfahren zwar eingeleitet, die Genehmigung aber verspätet erfolgt ist. Für Ersteres hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 144 IV 254 unter Bezugnahme auf die Botschaft und die Lehre auf absolute Unverwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO erkannt (E. 1.4.3 des genannten Urteils, mit zahlreichen Hinweisen).