6.4 Zu prüfen ist nun, welche rechtlichen Folgen das zu spät eingeleitete Genehmigungsverfahren und demnach der verspätet erfolgte Genehmigungsentscheid zeitigt: 6.4.1 Bei der Frage, inwiefern ein Zufallsfund verwertet werden kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung danach zu unterscheiden, ob auf die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gänzlich verzichtet und der Zufallsfund somit nie genehmigt worden ist oder ob ein solches Verfahren zwar eingeleitet, die Genehmigung aber verspätet erfolgt ist.