Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass das Genehmigungsverfahren zu spät eingeleitet worden ist. Aktenkundig hat sich aus der gegen D.________ genehmigten Überwachung ergeben, dass dieser oft mit dem Beschwerdeführer telefoniert hat (vgl. zum Ganzen E. 3.1 hiervor). Dies war den Strafverfolgungsbehörden vor der Einvernahme von D.________ vom 18. Oktober 2018 bekannt, da diesem an dieser Einvernahme ein entsprechender Vorhalt gemacht worden ist. Am 26. Oktober 2018 wurde die erwähnte Fotovorweisung vorgenommen, auf welcher der Beschwerdeführer aufgeführt und von D.________ erkannt worden ist.