Demgegenüber macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, eine allfällige zeitliche Verzögerung im Genehmigungsverfahren allein habe keine Unverwertbarkeit zur Folge habe, handle es sich bei der unter Art. 278 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Vorgabe, wonach die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren unverzüglich einzuleiten habe, lediglich um eine Ordnungsvorschrift.