6. 6.1 Wie erwähnt, kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren betreffend personelle Zufallsfunde zu spät eingeleitet und damit Art. 278 Abs. 3 StPO verletzt habe. Infolgedessen seien die personellen Zufallsfunde, d.h. die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der Überwachung der Rufnummer von D.________, nicht verwertbar. Demgegenüber macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, eine allfällige zeitliche Verzögerung im Genehmigungsverfahren allein habe keine Unverwertbarkeit zur Folge habe, handle es sich bei der unter Art.