Mit der Randdatenerhebung betreffend die ursprüngliche Zielperson wird nun jedoch nicht nur deren Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre tangiert, sondern auch jenes ihres Kommunikationspartners. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Letzterem, gegen welchen immerhin – im Gegensatz zur Zielperson – noch kein dringender Tatverdacht besteht, weniger Schutz zukommen sollte.