Randdatenerhebungen stellen einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre dar. Auch wenn der Grundrechtseingriff dabei weniger schwer wiegt als bei der inhaltlichen Überwachung, bedarf die Anordnung der Randdatenerhebung betreffend die ursprüngliche Zielperson unbestrittenermassen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.2.1). Mit der Randdatenerhebung betreffend die ursprüngliche Zielperson wird nun jedoch nicht nur deren Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre tangiert, sondern auch jenes ihres Kommunikationspartners.